Jahresinformation 2025
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Beschränkung bei Verlusten aus Termingeschäften und privaten Forderungsausfällen (z.B. aus Darlehen) abgeschafft, und zwar rückwirkend für alle noch offenen Fälle. Der Start zur Einführung der Regelungen erfolgte bereits 2020/2021. Zuletzt war der Abzug von entsprechenden Verlusten nur noch bis zu 20.000 € im Jahr möglich und auch nur bei Gewinnen aus derselben Investmentart (also Termingeschäften oder Forderungen). Sowohl die betragsmäßige als auch die sachliche Einschränkung wurde aufgehoben. Entsprechende Verluste können nun auch mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Verluste aus der Veräußerung von Aktien können nur mit entsprechenden Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden. Die in einem Jahr nicht abzugsfähigen Verluste sind vorzutragen. Gegen diese Beschränkung ist bereits seit 2020 ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, das bisher noch nicht entschieden wurde. Entsprechende Bescheide werden mit einem Vorläufigkeitsvermerk erlassen, im Zweifel ist Einspruch einzulegen.
