Jahresinformation 2025
Bei einer Auslandstätigkeit eines deutschen Steuerpflichtigen können im Tätigkeitsstaat Aufwendungen für die soziale Sicherung anfallen, also etwa Kranken- oder Rentenversicherungsbeiträge. Außerdem werden ggf. während der Auslandstätigkeit
auch weiterhin Beiträge in das deutsche Rentenversicherungssystem eingezahlt.
Da nicht alle Steuersysteme gleich sind, kann es vorkommen, dass entsprechende (ggf. anteilige) Kosten in dem ausländischen Staat nicht steuermindernd abgezogen werden können.
Oftmals ist der Arbeitslohn aus der Auslandstätigkeit in Deutschland durch ein Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt. Hier gilt bisher der Grundsatz, dass Vorsorgeaufwand, der mit steuerfreien Einkünften in Verbindung steht, nicht in Deutschland als Sonderausgabe geltend gemacht werden darf.
Ausgelöst durch verschiedene Entscheidungen des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium nun mit Schreiben vom 03.04.2025 neue Regelungen aufgestellt. Hiernach können Vorsorgeaufwendungen in Zusammenhang mit jeglichen Einnahmen aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Tätigkeitsstaat die Ausgaben nicht steuermindernd zum Abzug zulässt. Außerdem können ab 2024 auch Vorsorgeaufwendungen in Verbindung mit anderen Einkunftsarten aus dem EU-/EWR- Ausland geltend gemacht werden. Dies gilt etwa für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Ausland.
