Jahresinformation 2025
Können die Aufwendungen für die eigene Bestattung schon zu Lebzeiten steuerlich geltend gemacht werden? Das eigene Ableben – welches jedem von uns zweifelsfrei einmal bevorsteht – als Steuersparmodell? Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht Münster (FG) im Juni 2025 zu befassen. Der Kläger im Besprechungsfall hatte bereits zu Lebzeiten mit einem Beerdigungsinstitut einen Vertrag über seine künftige Bestattung abgeschlossen und auch bereits Beträge entrichtet. Er wollte so seinen Hinterbliebenen die Kostenübernahme ersparen.
Da Beerdigungskosten normalerweise als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, war der Kläger der Ansicht, dass dies auch für seine eigene Beerdigung im Rahmen vorweggenommener Kosten gilt. Allerdings erteilte das FG dieser Sichtweise eine Absage: Als außergewöhnliche Belastung sind Kosten grundsätzlich nur abziehbar, wenn für die Übernahme eine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Pflicht besteht. Die Übernahme der vorweggenommenen Kosten der eigenen Beerdigung war hier aber freiwillig. Lediglich der Wunsch zur Entlastung der Nachkommen reicht als Begründung für den Abzug nicht aus.
Außerdem ist der Abzug als außergewöhnliche Belastung nur möglich, wenn die Beerdigungskosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können. In diesem Fall mindern diese dann den Steuerwert für die Erbschaftsteuer. Fazit: Auch wenn die Übernahme der Kosten der eigenen Beerdigung zur Entlastung der Angehörigen gut gemeint ist, ergibt sie zumindest aus steuerlicher Sicht wenig Sinn.
