Erben können von ihrem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb folgende Nachlassverbindlichkeiten absetzen:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass eine Erbengemeinschaft auch Rechtsanwaltskosten absetzen darf, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft entstehen. Geklagt hatte ein Mann, der infolge des Todes seines Vaters in eine Erbengemeinschaft mit seinem Bruder eingetreten war. Zum Nachlass gehörten in- und ausländische Wertpapierdepots sowie mehrere Mietwohngrundstücke. Zwischen den Brüdern hatte sich nach dem Tod des Vaters ein jahrelanger Erbrechtsstreit ergeben, infolge dessen der klagende Bruder Rechtsanwaltskosten von rund 100.000 € trug – insbesondere für Teilungsversteigerungsverfahren der Mietwohngrundstücke.
Hinweis:
Eine Teilungsversteigerung ist eine Form der Zwangsversteigerung. Sie dient dazu, eine Immobilie zwangsweise zu verkaufen, wenn sich die Eigentümer
(z.B. in einer Erbengemeinschaft) nicht auf einen freihändigen Verkauf einigen können.
Aufgrund eines beträchtlichen steuerpflichtigen Erwerbs der Erbengemeinschaft setzte das Finanzamt im Besprechungsfall eine Erbschaftsteuer von rund 770.000 € fest. Der klagende Bruder wollte seine Rechtsanwaltskosten allerdings bei der Berechnung der Steuer als Nachlassverbindlichkeiten in Abzug bringen – und erhielt nun vom BFH Recht. Die Bundesrichter ordneten die Kosten den abzugsfähigen Nachlassverteilungskosten zu
Durch die Verteilung wird das Alleineigentum eines jeden Miterben an den ihm bei der
Verteilung zugewiesenen Vermögensgegenständen des Nachlasses begründet und die Erbengemeinschaft aufgehoben. Die Rechtsanwaltskosten im vorliegenden Fall waren
absetzbar, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der anwaltlichen Beratung während
der Erbauseinandersetzung sowie den zivilgerichtlichen Teilungsversteigerungsverfahren standen.
Sie dienten dazu, den Nachlass der Erbengemeinschaft zwischen den Miterben aufzuteilen.
Hinweis:
Nach dem BFH-Urteil stellen Rechtanwaltskosten
für Teilungsversteigerungen auch dann abziehbare Nachlassverbindlichkeiten dar, wenn die Erbengemeinschaft bereits vor dem Auseinandersetzungsverlangen eines der Miterben
zur Verwaltung des nachlasszugehörigen Vermögens übergegangen ist.
